Der folgende Beitrag entstand im Rahmen der Konferenz »Mein Körper – meine Verantwortung – meine Entscheidung: Weg mit § 218!«, welche am 9./10. Juli 2016 in Berlin stattfand. Es handelt sich dabei um ein Vortragsmanuskript der Historikerin und Sozialwissenschaftlerin Gisela Notz.
Durch den Blick auf die Geschichte des § 218 wird die mehrfach gespaltene Moral deutlich und es wird deutlich, wie wenig es um „Lebensschutz“ und Menschenwürde oder Demokratie und Humanität geht. Es geht um die Kontrolle weiblicher Reproduktionsfähigkeit und um die Durchsetzung von Herrschaftsansprüchen. Der historische Rückblick zeigt aber auch, dass es Widerstand und Versuche, den § 218 zu Fall zu bringen, vonseiten der Frauenbewegungen gab, solange er existiert. Wegen der Kürze der Redezeit muss ich mich bei diesem Ritt durch fast 150 Jahre auf die wichtigsten Diskussionen beschränken.[1]
Abtreibung und der § 218
Nach der Gründung des Deutschen Reichs im Jahr 1871 trat im Januar 1872 der § 218 des Reichstrafgesetzbuches in Kraft. Er sah bei Abtreibung eine Zuchthausstrafe von bis zu fünf Jahren vor. Seitdem war es für viele Frauen unmöglich, eine Ärztin oder einen Arzt zu finden, die Abtreibung trotz des Risikos einer Bestrafung durchführte. Deswegen sahen sich vor allem Frauen der unteren Schichten gezwungen, den Eingriff von Laien durchführen zu lassen oder ihn selbst zu vollziehen, was schlimmstenfalls und nicht selten mit dem Tod endete.
Den meisten Frauen der ersten sozialistischen Frauenbewegung war die himmelschreiende Ungerechtigkeit des § 218 ebenso klar wie einigen Frauen aus bürgerlichen Frauenorganisationen. Mit dem Slogan „Dein Bauch gehört dir“ stritten Frauen um die Jahrhundertwende für die Freigabe des Abbruchs. Sie wussten schon lange, dass restriktive Gesetze nicht dazu führen, dass weniger Schwangerschaften abgebrochen werden, sondern dass der Schwangerschaftsabbruch zum Risiko wird, vor allem für arme Frauen. Vermögende Schwangere haben sich schon immer medizinisch einwandfreie Abtreibungen leisten können. Frauen wandten sich auch immer dagegen, dass das Strafrecht Frauen als Verantwortliche schwer bestraft, während die Ehegesetze sie zu rechtlosen Objekten machen, denn Ehemänner in der BRD durften ihre Frauen bis 1997 straflos vergewaltigen.
Der Kampf für das Recht auf Selbstbestimmung
Der Kampf für das Recht auf Selbstbestimmung war immer mit der Kritik an der herrschenden kapitalistisch-patriarchalen Gesellschaftsordnung verbunden. Der 1905 von Helene Stöcker (1869–1943)[2] gegründete Bund für Mutterschutz und Sexualreform verlangte bereits den freien Zugang zu Verhütungsmitteln, frühzeitige sexuelle Aufklärung und die Streichung des § 218 aus dem Strafgesetzbuch. Sozialdemokratinnen wie Alma Wartenberg (1871–1928)[3] verkündeten zur selben Zeit, dass allein die Frau das Recht habe, über ihren Körper und die Zahl ihrer Geburten zu bestimmen.
Es war der Einfluss der kirchlichen Frauenorganisationen, der dazu führte, dass sich in dem im Jahr 1894 gegründeten Bund Deutscher Frauenvereine konservative und reformerische Vereine über die Stellung lediger Mütter und den Abtreibungsparagrafen heftig stritten. Dennoch brachte der Bund im Juni 1909 eine Petition zur Reform des § 218 in den Reichstag ein. Erfolg hatte er bei den im Reichstag vertretenen Herren mit dem Vorschlag der Einführung einer Fristenlösung nicht. Schon damals wurde der Geburtenrückgang beklagt. Der Kaiser brauchte Soldaten und die Fabriken brauchten Arbeiterinnen und Arbeiter. Zu allen Zeiten waren Sexualpolitik und Bevölkerungspolitik eng verbunden, das gilt bis heute.
Nach dem Ersten Weltkrieg
Im Jahr 1920 brachte die Sozialdemokratie einen Antrag in den Reichstag ein, den Schwangerschaftsabbruch in den ersten drei Monaten straflos zu lassen. Obwohl nun erstmals Frauen im Reichstag saßen, scheiterten sie an den Mehrheitsverhältnissen. In den Jahren
1920 bis 1926 musste sich der Reichstag sechsmal mit einer möglichen Neufassung des § 218 beschäftigen. Alle Forderungen nach einer Liberalisierung der Gesetzgebung oder Streichung des Paragrafen durch KPD, SPD und USPD wurden jedoch abgelehnt. Die Reformer scheiterten auch an der Uneinigkeit in den eigenen Reihen. So blieb der Umgang mit ungewollten Schwangerschaften unverändert.
Die politischen Lager der Konservativen befürchteten eine Verrohung der Sitten und die Nationalisten das Aussterben des eigenen Volkes. Erreicht wurde 1926 lediglich, dass Abtreibung nicht mehr mit Zuchthaus, sondern „nur noch“ mit Gefängnis bestraft wurde. Im Jahr 1927 gestand das Reichsgericht Schwangeren das Recht auf einen Abbruch zu, wenn ihr Leben in Gefahr war. Frauen und Linke haben es während der Zeit der Weimarer Republik nicht geschafft, diesen unseligen Paragrafen zu beseitigen. Der Kampf gegen den § 218 wurde nicht in erster Linie von Politikerinnen und Politikern angeführt, sondern von Schriftstellerinnen und Schriftstellern, Ärztinnen und Ärzten und von den Frauen selbst. Er wurde zu einer Volksbewegung, die sich gegen die Klassenjustiz der Weimarer Republik richtete und gegen die christlichen Kirchen. Zu erinnern ist unter vielen anderen an die Ärztin Else Kienle (1900 bis 1970)[4], die 1931 gemeinsam mit dem Arzt und Dramatiker Friedrich Wolf wegen „gewerbsmäßiger Abtreibung“ verurteilt wurde. In ganz Deutschland kam es zu Demonstrationen, Protestmärschen und Kundgebungen, auf denen die Freisprechung Kienles und Wolfs und die Abschaffung des „Schandparagrafen“ gefordert wurden. Mit einem siebentägigen Hungerstreik erzwang Kienle ihre Freilassung. Friedrich Wolfs Drama „Cyankali“ wurde ab 1929 an fast sämtlichen deutschen Bühnen gespielt – bevor es verboten wurde. Der Höhepunkt der Bewegung war eine Kundgebung im Berliner Sportpalast am 15. April 1931, auf der Else Kienle vor über zehntausend Menschen redete.
Papst Pius XI verdammte am 31. Dezember 1930 mit einer Enzyklika jede Form der Verhütung und erklärte die Abtreibung zu einer schweren Sünde. Mit seiner Drohung vor dem Höllenfeuer arbeitete er der reaktionären Klassenjustiz und den Nazis in die Hände.
Machtübernahme der Nationalsozialisten und der Zweite Weltkrieg
Im Mai 1933 wurden die § 218 und 220 von 1871 wieder eingeführt. Auch die Reklame für Abtreibungsmittel und die Hilfe beim Abbruch der Schwangerschaft konnte nunmehr mit Gefängnisstrafen bis zu zwei Jahren bestraft werden. Im Jahr 1943 trat eine Verschärfung der Strafe bei Abbruch für den Fall ein, dass „die Lebenskraft des deutschen Volkes“ beeinträchtigt wird. Für gewerbsmäßig vorgenommene Schwangerschaftsabbrüche wurde die Todesstrafe eingeführt.
Abtreibung, die die Fortpflanzung „minderwertiger Volksgruppen“ (zum Beispiel jüdischer Frauen und Zwangsarbeiterinnen aus dem Osten) verhinderte, blieb straflos. Denn im Nazi-Faschismus ging es um die Selektion des Nachwuchses. Am 14. Juli 1933 wurde das Gesetz zur „Verhütung erbkranken Nachwuchses“ verabschiedet, in dem die rassenhygienische Sterilisation geregelt wurde, deren Legalisierung zur Zwangssterilisationen 1935 folgte.
Nachkriegssexual- und Familienpolitik[5]
Nach Ende des Zweiten Weltkriegs wurde die NS-Strafrechtsnovelle durch Gesetze der Besatzungsmächte aufgehoben. Die Abtreibung blieb aber strafbar; Verhütungsmittel blieben verboten, sexuelle Aufklärung war tabu. Im Jahr 1950 wurde in der neu gegründeten DDR mit dem „Gesetz über den Mutter- und Kinderschutz und die Rechte der Frau“ ein Indikationsmodell zur bedingten Freigabe des Schwangerschaftsabbruchs aus medizinischen und eugenischen Gründen eingeführt. Im Jahr 1965 wurde die psychosoziale Indikation ergänzt.
In der neu gegründeten Bundesrepublik wurde mit Wirkung vom 4. August 1953 die Todesstrafe für Fremdabtreibung aufgehoben, nachdem mit Inkrafttreten des Grundgesetzes im Jahr 1949 faktisch bereits jegliche Todesstrafe abgeschafft war.
Die 1950er Jahre in der BRD waren Hochzeiten der konservativen Sexual- und Familienpolitik. Einerseits wurde Abtreibung bestraft, andererseits konnten „uneheliche Kinder“ nicht den gleichen Rechtsstatus beanspruchen wie eheliche. Für die konservativen Parteien (und die christlichen Kirchen) waren Sexualität und Fortpflanzung ausschließlich an die Ehe gebunden. Bis 1953 zählte zu den ehelichen Pflichten auch der Geschlechtsverkehr.
Die Ablehnung der Familienplanung seitens Kirchen und vieler Ärzte bestand fort. Die Frauen verhinderten weiter ungewollte Kinder und trieben ab – unter Schmerzen, Demütigungen, hohen Kosten, Angst vor Strafe; viele ruinierten ihre Gesundheit oder starben. Die Preise für eine illegale Abtreibung variierten stark, Abtreibung war vor allem ein soziales Problem. Das hatte zur Folge, dass viele Frauen ungewollt Kinder bekommen mussten. Viele Ehen (sogenannte „Muss-Ehen“) wurden hauptsächlich wegen einer bestehenden Schwangerschaft geschlossen. Es waren nicht nur die bürgerlichen Parteien, die kein Interesse an einer Reformierung des § 218 hatten, sondern Sexualmoral, Änderung der Scheidungsgesetze und des § 218 waren auch für die SPD zu dieser Zeit „heiße Eisen“. Schließlich quälte sie die Sorge, kirchlich gebundene Kreise, die ja gewonnen werden sollten, abzuschrecken und sie den Unionsparteien in die Arme zu treiben.
Sexuelle Revolution?
Eine Massenbewegung, die im Zusammenhang mit den „neuen Frauenbewegungen“ entstand, formierte sich in der BRD in den 1960er und 1970er Jahren in den Kampagnen gegen den Abtreibungsparagrafen 218. Sie hingen eng zusammen mit der Frage der Gewalt gegen Frauen, die ebenso wie die „Abtreibungsfrage“ Frauen unterschiedlicher Klassen und Schichten und Studentinnen in gleicher Weise, wenn auch mit unterschiedlichen sozialen Folgen berührten.[6] Frauen aus allen gesellschaftlichen Zusammenhängen, Parteifrauen, Hausfrauen, ältere Frauen, Angestellte und Studentinnen und natürlich auch Gewerkschafterinnen bildeten ein breites Bündnis. Sie trugen den Protest auf die Straße, verteilten Flugblätter, sammelten Unterschriften, organisierten Busfahrten zur Abtreibung ins liberalere Holland und forderten die ersatzlose Streichung des § 218, umfassende sexuelle Aufklärung für alle, selbstbestimmte Sexualität und freien Zugang zu Verhütungsmitteln. Es entstanden neue fantasievolle Aktionsformen wie Go-ins, Straßentheater und vieles andere. Außerdem wurden Karteien von Ärzten, die Schwangerschaftsabbrüche durchführten, angelegt. Der Slogan „Mein Bauch gehört mir!“ wurde zum Markenzeichen des bundesdeutschen Feminismus. Er artikulierte die Forderung nach Selbstbestimmung über den eigenen Körper. Die einsetzenden Bewegungen zur Liberalisierung des Abtreibungsrechts wurden von scharfen Debatten und Protesten, besonders von Vertretern der christlichen Kirchen, begleitet.
In die Geschichte eingegangen ist Alice Schwarzers Selbstbezichtigungskampagne, die im Stern am 6. Juni 1971 auf der Titelseite veröffentlicht wurde: „Wir haben abgetrieben“. „Millionen Frauen treiben ab – unter erniedrigenden und lebensgefährlichen Umständen. Ich gehöre dazu – ich habe abgetrieben. […] Wir fordern die ersatzlose Streichung des § 218. […] Sexuelle Aufklärung für alle und freien Zugang zu Verhütungsmitteln“. Das unterschrieben 86.100 Frauen innerhalb von zwei Monaten, bekannte Schauspielerinnen, Publizistinnen, Beamtinnen, Arbeiterinnen, Hausfrauen, Lesben und Heterosexuelle, Alte und Junge. Für die meisten Unterzeichnerinnen blieb die Aktion folgenlos, gegen einige wurde Strafanzeige erstattet. Die Verfahren wurden jedoch eingestellt.[7] Tausende von Anklagen hätten den revoltierenden Frauen in die Hände gespielt. Nachdem die Unterschriften dem damaligen Bundesminister Jahn (SPD) übergeben worden waren, kamen mehrere Entwürfe zur Reform des Strafrechts in den Bundestag, die aber erst nach der Regierungsbildung unter Willy Brandt (SPD) ab 1972 nach und nach beraten wurden.
In der DDR verabschiedete die Volkskammer bereits am 9. März 1972 das „Gesetz über die Unterbrechung der Schwangerschaft“, nachdem die Fristenlösung in der Volkskammer mit Gegenstimmen aus der Ost-CDU mehrheitlich beschlossen worden war. Abtreibung war nun innerhalb der ersten drei Monate möglich, und zwar ohne Pflichtberatung. Es war die einzige Abstimmung in der Geschichte der Volkskammer, die nicht einstimmig ausfiel. Das Gesetz traf in der DDR auf Kritik und Ablehnung bei den Kirchen beider Konfessionen sowie Teilen der Ärzteschaft. Die geschaffene Rechtslage in der DDR beeinflusste auch die Debatte über die Novellierung des § 218 StGB in der BRD.
Nach vielen Protesten, Aktionen, Medienereignissen und lautstarken Forderungen der Frauenbewegungen trat am 18. Juni 1974 auch in der Bundesrepublik die Fristenlösung in Kraft. Sie galt allerdings nur drei Tage, denn die CDU/CSU hatte das Bundesverfassungsgericht angerufen, das eine einstweilige Anordnung erließ, weil die Fristenregelung in wesentlichen Teilen verfassungswidrig sei. Die Reform trat somit faktisch nicht in Kraft. Zahlreiche Frauen zogen mit lautstarkem Protest zum Bundesverfassungsgericht. Der Protest blieb ungehört. Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 25. Februar 1975 bestätigte die Grundgesetzverletzung der Fristenregelung mit der Argumentation: „Das sich im Mutterleib entwickelnde Leben steht als selbständiges Rechtsgut unter dem Schutz der Verfassung (…) und hat auch Vorrang vor dem Selbstbestimmungsrecht der Frau.“ Am 12. Februar 1976 verabschiedete die sozial-liberale Bundesregierung ein neues Gesetz zum Schwangerschaftsabbruch, das sogenannte Indikationenmodell, das am 18. Mai 1976 in Kraft trat. Danach konnte Frauen der Abbruch gewährt werden: Bei medizinischer (Gefahr für die Mutter), kriminologischer (Vergewaltigung, Inzest), eugenischer (Behinderung des Kindes) und „Notlagenindikation“ (psychische und soziale Ausnahmesituationen). Lag keine dieser Indikationen vor, war der Schwangerschaftsabbruch rechtswidrig und strafbar.
Pro familia übernahm 1976 „freiwillig“ die gesetzlich vorgeschriebene Pflichtberatung vor einem Schwangerschaftsabbruch gemäß § 219 Strafgesetzbuch (StGB), ohne die kein straffreier Abbruch möglich war. Der Verband war sich aber im Klaren darüber, dass eine verordnete Beratung die Chance verringert, „bei einem Schwangerschaftskonflikt in Offenheit eine die Würde der Frau achtende Beratung durchzuführen“, so die damalige Vorsitzende Melitta Walter, das ist auch meine Meinung und das wissen alle Beraterinnen und Psychologinnen.
Nachdem 1982 die CDU/CSU/FDP-Regierung unter Bundeskanzler Helmut Kohl gebildet worden war, begann der Widerstand gegen die Reform des § 218 von „rechts“. Es ging um eine weitere Einschränkung der Selbstbestimmung der Frauen. Bereits Ende 1982 berief der CDU-Familienminister Heiner Geißler eine „Interministerielle Arbeitsgruppe zum Programm ,Schutz des ungeborenen Lebens‘“ ein. Die von der Katholischen Bischofskonferenz gestartete Aktion „Wähle das Leben“, gegen Zukunftsangst und Abtreibung, fand auch beim Zentralrat der Katholiken und bei Kanzler Kohl Zustimmung. Die CSU begann eine Kampagne gegen die „sogenannte soziale Indikation“, sie wollte eine Herausnahme aus der Krankenkassenfinanzierung. Sozial und wirtschaftlich Bedürftige sollten hingegen finanziell unterstützt werden. Im Oktober 1983 verlangte die rheinische Landesregierung der CDU erstmals die Einrichtung eines Hilfsfonds für Schwangere in materieller Not. Pro familia, Wohlfahrtsverbände und Frauengruppen opponierten gegen den geplanten Schwangerenfonds. Sie befürchteten, dass dieser dazu beitragen sollte, dass abtreibungsentschlossene Frauen, die den Abbruch mit einer wirtschaftlichen Notlage begründen, ihren Entschluss rückgängig machen. Sie warfen Familienminister Geißler vor, er wolle mit dem Fonds die Reform des § 218 zurückdrehen.
Ergebnis dieser Diskussion, dass niemand aus sozialen Gründen abtreiben soll, war die Gründung der „Bundesstiftung Mutter und Kind zum Schutz des ungeborenen Lebens“ am 15. Juli 1984 gegen die Stimmen von SPD und Grünen. Mit der Stiftung sollte der geltenden Paragraf-218-Regelung entgegengewirkt werden, indem schwangere Frauen in besonderen Notlagen durch geringe wirtschaftliche Unterstützung von einem Schwangerschaftsabbruch abgehalten werden. Pro familia blieb bei ihrer ablehnenden Haltung und bekam Probleme mit dem Familienministerium, vor allem wegen einer Erklärung, in der es hieß: „Entlastungen für das Leben mit Kindern: Ja – Almosen und Gebärprämien: Nein.“ Unterstützt wurde sie durch Frauen aus SPD und Grünen: „Es ist eine Fehleinschätzung von Geißler, mit Geld Abtreibungen verhindern zu können“, war deren Position. Alice Schwarzer ließ im Jahr 1986 ein Manifest für eine Verfassungsklage gegen den § 218 zirkulieren, das von vielen unterschrieben wurde.[8] Es blieb wirkungslos. Helmut Kohl (CDU) wurde wieder Bundeskanzler.
Die Diskussion über den § 218 wurde durch den „Memminger Prozess“ gegen den Gynäkologen Horst Theissen 1988 noch einmal aufgeheizt. Der Arzt war am 5. Mai 1989 vom Landgericht Memmingen (Bayern) zu zweieinhalb Jahren Gefängnis und drei Jahren Berufsverbot verurteilt worden. In einem sieben Monate dauernden Schauprozess in Memmingen mussten sich der Arzt und Hunderte seiner Patientinnen vor Staatsanwaltschaft und Richtern gegen den Vorwurf illegaler Schwangerschaftsabbrüche zur Wehr setzen. Die Angeklagten waren zeitweise mittelalterlich anmutenden Dauerverhören und peinlichen Fragestellungen ausgesetzt. Aus der ganzen Bundesrepublik reisten Demonstrantinnen und Demonstranten nach Memmingen, um gegen das Gesetz zu demonstrieren, das diesen Skandal möglich machte. Die Anwälte des Arztes legten Berufung ein. Am 18. Juli 1989 sprach Horst Theissen, der am Vortag seinen zwei Jahre lang einbehaltenen Reisepass und seinen Personalausweis zurückerhalten hatte, auf Einladung des Allgemeinen Studenten-Ausschusses an der Hochschule der Künste in Westberlin. Alternative Liste, Arbeitsgemeinschaft sozialdemokratischer Frauen, FrauenfrAKTION, Jungsozialistinnen, Frauenzentrum, pro familia, Republikanischer Anwältinnen- und Anwälte-Verein, SEW-Frauenkommission, Vereinigung Berliner Strafverteidiger, der Präsident der Ärztekammer Berlin, Ellis Huber, und andere hatten ebenfalls zu dieser Veranstaltung aufgerufen. Horst Theissen klärte die Versammlung über zahlreiche Ungeheuerlichkeiten, die unter Ausschluss der Öffentlichkeit passierten, auf. Eine in Memmingen angeklagte Frau erklärte am Ende ihres Berichts, es werde keine Ruhe geben, bis der § 218 nicht ersatzlos gestrichen sei. Das Ergebnis des langen Prozesses wurde im Januar 1994 verkündet: eineinhalb Jahre auf Bewährung – und kein Berufsverbot. Sogar der Augsburger Oberstaatsanwalt Jörg Hillinger bescheinigt dem Angeklagten, „ein fürsorglicher Arzt“ zu sein, „wie man ihn sich wünscht“. [9]
Der Prozess der Wiedervereinigung der beiden deutschen Staaten
Im Zuge der Wiedervereinigung wurde die Diskussion über den § 218 noch einmal aufgenommen. Eine erste Demonstration gegen die bundesweite Einführung des § 218 fand am 22. April 1990 vor der Volkskammer der DDR statt. Aufgerufen hatten neben dem Unabhängigen Frauenverband (UFV) und dem Demokratischen Frauenverband Deutschlands (DFD) eine Reihe von Personen und gesellschaftlichen Organisationen, Bewegungen und Parteien. Sie setzten sich für die Durchsetzung des in der DDR geltenden Rechts ein. Am 16. Juni 1990 fanden in Berlin und in anderen DDR-Städten weitere Demonstrationen statt. In Bonn demonstrierten am selben Tag etwa 10.000 Menschen für und etwa 3.000 gegen die ersatzlose Streichung des § 218. Es folgten heftige öffentliche Debatten über die künftige Regelung des Schwangerschaftsabbruchs und die entsprechenden Formulierungen im Einigungsvertrag. Am 21. Juni 1990, dem Tag der Verabschiedung des Staatsvertrags, wurden der Volkskammer 17.260 Unterschriften und der CDU-Ministerin Christa Schmidt 26.500 Postkarten gegen die Einführung des § 218 übergeben: „Einen gesamtdeutschen § 218 darf es nicht geben!“ Auf der anderen Seite gab es sowohl aus der katholischen als auch aus der evangelischen Kirche massive Vorstöße zur Aufhebung der in der DDR geltenden gesetzlichen Regelungen. Auch Ärzte schlossen sich an. Ihr Argument war: Mit der (Wieder-)Einführung des § 218 würde der Verantwortungslosigkeit von Frauen im Umgang mit dem Schwangerschaftsabbruch ein Riegel vorgeschoben.
Pro familia und der DDR-Verband Ehe und Familie haben sich bei ihrer Mitgliederversammlung im Mai 1990 gemeinsam nachdrücklich dagegen ausgesprochen, den für die BRD geltenden § 218 mit der Zwangsberatung im vereinigten Deutschland weitergelten zu lassen. Auch die Frauen der Gewerkschaft ÖTV (jetzt in der Gewerkschaft ver.di aufgegangen) beschlossen bei der ersten gesamtdeutschen Frauenkonferenz 1991 in Saarbrücken, für die Beibehaltung der DDR-Regelung einzutreten. Die Hoffnung, dass die weitergehende Fristenregelung für beide Teile Deutschlands gelten musste und die Zwangsberatung zu streichen sei, wurde nicht erfüllt. Mit der Wiedervereinigung am 3. Oktober 1990 galten für das „neue Deutschland“ schließlich zwei verschiedene Regelungen (wie vorher).
Es dauerte bis zum 26. Juni 1992, bis der Bundestag eine Neufassung des Schwangeren- und Familienhilfegesetzes verabschiedete, nach der die Fristenregelung mit Beratungspflicht für das gesamte Bundesgebiet gelten sollte. Am 28. Mai 1993 wurde mit Urteil des Bundesverfassungsgerichts – offensichtlich beeinflusst durch eine Stellungnahme des Vorsitzenden der Deutschen Bischofskonferenz, Karl Lehmann – eine Übergangsregelung für das gesamte Bundesgebiet verabschiedet, die ab 16. Juni 1993 galt. Darin hieß es: „Das Lebensrecht darf nicht, wenn auch nur für eine begrenzte Zeit, der freien, rechtlich nicht gebundenen Entscheidung eines Dritten, und sei es selbst die Mutter, überantwortet werden.“ Die deutschen Bischöfe plädierten nun für eine Mitwirkung bei der Beratung. Papst Johannes Paul II. bekräftigte in einer Enzyklika, dass Abtreibung ein verabscheuungswürdiges Verbrechen sei.
Am 1. Oktober 1995 trat nach hitzigen Debatten das Schwangeren- und Familienhilfeänderungsgesetz, wie wir es heute kennen, in Kraft. [10]
[1] Ausführlicher siehe Notz, Gisela: „,Mein Bauch gehört mir‘. Der Kampf der Frauen um das Recht auf Selbstbestimmung (§ 218)“, in: Kinner, Klaus (Hg.): Linke zwischen den Orthodoxien, Berlin: Karl Dietz Verlag 2011, S. 159–170.
[2] Vgl. Wickert, Christl: Helene Stöcker 1869–1943. Frauenrechtlerin und Pazifistin. Eine Biographie, Bonn 1991.
[3] Vgl. Frauen-Geschichtsgruppe des Stadtteilarchivs Ottensen: Aufgeweckt. Hamburg 1988, S. 182–194.
[4] Vgl. Kienle, Else: Frauen. Aus dem Tagebuch einer Ärztin, Berlin 1932. Neuauflage mit einem Vorwort von Horst Theissen und mit historischen Erläuterungen von Maja Riepl-Schmidt, Stuttgart: Schmetterling Verlag, 1989.
[5] Im Folgenden beziehe ich mich auf die Bundesrepublik Deutschland (BRD).
[6] Vgl. hierzu Notz, Gisela: Warum flog die Tomate? Die autonomen Frauenbewegungen der Siebzigerjahre. Neu-Ulm: AG Spak 2006.
[7] Vgl. Notz, Warum flog die Tomate?
[8] Schwarzer, Alice: Weg mit dem § 218, Köln: Emma Frauenverlags GmbH 1986.
[9] Vgl. hierzu: Schütte, Frank L.: „Die haben für mich gebetet!“ Zu einer Veranstaltung mit Dr. Theissen in Berlin, in: MIZ 2/1989.
[10] Zum weiteren Verlauf siehe auch: Notz, Gisela: Der Abtreibungs-Paragraf 218, ein heiß umkämpftes Thema: https://www.marx21.de/der-abtreibungs-paragraf-218-ein-heiss-umkaempftes-thema/?upm_export=print (Zugriff: 9. 8. 2016).