Das Abtreibungsrecht in der DDR und seine Vor-, Parallel- und Nachgeschichte

Der folgende Beitrag entstand im Rahmen der Konferenz »Mein Körper – meine Verantwortung – meine Entscheidung: Weg mit § 218!«, welche am 9./10. Juli 2016 in Berlin stattfand. Es handelt sich dabei um ein Vortragsmanuskript der Soziologin Ursula Schröter.

Schwangerschaftsabbrüche gibt es ganz sicher seit Urzeiten, weil das menschliche Bedürfnis nach Sexualität nicht identisch ist mit dem Bedürfnis nach Zeugung. Uralt ist demnach auch das damit verbundene weibliche Wissen und die dafür erforderliche weibliche Solidarität. Die zugehörige sozialwissenschaftliche Forschung und die politische Einflussnahme sind geprägt von der bis heute umstrittenen Rechtssituation des Ungeborenen. Gehört die Frucht der Frau, weil sie in ihrem Körper wächst? Gehört sie dem Manne, ist also die Frau lediglich das „Gefäß“? Gehört die Frucht Gott, haben also seine „Stellvertreter auf Erden“ über die Frucht zu entscheiden? Gehört die Frucht der Gesellschaft, dem Staat, hat also eine weltliche Institution das Entscheidungsrecht?

Der König von Assyrien soll im Jahr 1100 v.d.Z. der Erste gewesen sein, der Abtreibung als Straftatbestand definieren ließ. Die betroffene Frau sollte gepfählt und ihrem Leichnam das Begräbnis verweigert werden (Kuhn 1992: 98). In den Jahrhunderten danach bestimmte neben dem weltlichen Recht vor allem das Kirchenrecht, wie mit den Frauen und ihren Helfern, Helferinnen umzugehen ist. Oft wurden nicht nur für Abtreibungen, sondern auch für Empfängnisverhütung harte Strafen angedroht. Auf die Häufigkeit von Abtreibungen hatte das vermutlich wenig Einfluss, und über Empfängnisverhütung drang ohnehin wenig an die Öffentlichkeit. Die historische Forschung ist bei diesem Thema auf indirekte Informationen angewiesen, etwa auf Berichte über magische oder kräutermedizinische Mittel, denen eine „Abortträchtigkeit“ beigemessen wurde, auch auf Gerichtsberichte über fehlgeschlagene Abtreibungsversuche vor Kindstötungen, nicht zuletzt auf einschlägige medizinische Literatur, in der seit dem Altertum immer wieder vor den Gefahren einer Abtreibung für Leben und Gesundheit der Frau gewarnt wird. Das erste rechtseinheitliche Strafgesetzbuch, die „Peinliche Gerichtsordnung“, die unter Kaiser Karl V. im Jahr 1532 für das Heilige Römische Reich Deutscher Nation verabschiedet wurde, legte in Artikel 133 fest, dass die vorsätzliche Abtreibung eines „lebendig kindt“ mit dem Tod (falls durch die Kindsmutter begangen mit Ertränken) zu bestrafen ist. Das Strafmaß, das in den Gesetzen festgelegt wurde, hing von der gerade geltenden Auffassung ab, ab wann die Frucht als „lebendiges Kind“ galt. So hieß es im Allgemeinen Landrecht für die Preußischen Staaten von 1794: „Ist durch solche Mittel eine Leibesfrucht innerhalb der ersten dryßig Wochen der Schwangerschaft wirklich abgetrieben worden, so soll die Thäterin mit Zuchthausstrafe auf zwey bis sechs Jahre belegt werden. Hat aber eine Weibsperson, durch dergleichen oder andere gewaltsame Mittel den Tod der Leibesfrucht nach der dreyßigsten Woche der Schwangerschaft befördert, so soll dieselbe acht- bis zehnjährige Zuchthausstrafe leiden“ (vgl. dazu Gerhard 1997).

Seit der Aufklärung stand das Abtreibungsverbot unter bevölkerungspolitischem Primat. Der Staat habe ein Recht auf Sicherung seines Nachwuchses. „Die Erkenntnis, dass strafrechtliche Sanktionen allein nicht ausreichen, […] führte dazu, dass man das strafrechtliche Abtreibungsverbot durch eine Fülle von polizeilichen Überwachungsstrategien zu flankieren trachtete. Um den Landesvater der Gebärfrüchte seiner Landestöchter zu versichern, wurden Gebärprämien ausgelobt und die Einrichtung eines regimen graviditatis, einer obrigkeitlichen Schwangerschaftsverwaltung betrieben“(Jerouschek 1997: 257).

Im 19. Jahrhundert verband sich das Thema mit dem Kampf der Arbeiterklasse, weil es vor allem die armen Schichten waren, die unter dem Abtreibungsverbot und der damit verbundenen Kurpfuscherei zu leiden hatten. Diese Verbindung – sowohl Klassenfrage als auch Frauenfrage – erklärt (ein Jahrhundert später) den zwiespältigen politischen Umgang mit dem Abtreibungsthema in den 40 DDR-Jahren. Denn die DDR war einerseits eine Antwort auf die Arbeiterfrage, blieb andererseits ein Patriarchat.

Zunächst aber wurden unmittelbar nach der Gründung des Deutschen Reichs im Jahr 1871 und mit Bezug auf die Strafgesetzgebung der Preußischen Staaten von 1851 die berüchtigten Paragrafen 218 und 219 im Reichsstrafgesetzbuch verankert.

  • 218 „Eine Schwangere, welche ihre Frucht vorsätzlich abtreibt oder im Mutterleib tödtet, wird mit Zuchthaus bis zu 5 Jahren bestraft. Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Gefängnißstrafe nicht unter 6 Monaten ein. Dieselben Strafvorschriften finden auf denjenigen Anwendung, welcher mit Einwilligung der Schwangeren die Mittel zu der Abtreibung oder Tödtung bei ihr angewendet oder ihr beigebracht hat.“
  • 219 „Mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer einer Schwangeren, welche ihre Frucht abgetrieben oder getödtet hat, gegen Entgelt die Mittel hierzu verschafft, bei ihr angewendet oder ihr beigebracht hat.“

In den folgenden Jahrzehnten standen diese beiden Paragrafen wie keine andere Passage des Strafgesetzbuches häufig und kontrovers zur Debatte. Dabei wird die mit der Weimarer Verfassung verbundene Gleichberechtigung der Frau, die ihr das Wahlrecht brachte, ebenso Einfluss gehabt haben wie das in der jungen Sowjetunion 1920 erlassene „Dekret über den Schutz der Gesundheit der Frau“, das – ausdrücklich mit ökonomischem Hintergrund – Abtreibungen legalisierte und die Durchführung nur Ärzten gestattete. Fußnote: Allerdings galt dieses Dekret so bedingungslos nur bis 1923 und ab 1936 gar nicht mehr.

Im Jahr 1926 beschloss der Deutsche Reichstag auf der Grundlage einer SPD-Initiative eine Strafmilderung in § 218. Statt Zuchthaus- wurde Gefängnisstrafe festgelegt. Ein Jahr später erkannte der Reichstag eine medizinische Indikation an (Abtreibung möglich bei Gefahr für Leben und Gesundheit der Schwangeren). Ein Gesetzesentwurf der KPD-Fraktion mit genereller „Straffreiheit bei Unterbrechung der Schwangerschaft“ und „kostenloser Ausführung in einem Krankenhaus“ aus dem Jahr 1928 wurde zwar nicht bestätigt, aber der Kampf gegen die beiden Paragrafen, an dem nicht nur ArbeiterInnen teilnahmen, sondern auch auffällig viele Intellektuelle, war Ende der 1920er Jahre unübersehbar. Der Arzt Friedrich Wolf wurde mit seinem Drama „Cyankali“ und mit seinen politischen Aktivitäten zum anerkannten Sprecher dieser Bewegung, wurde in diesem Zusammenhang auch verhaftet und dann wieder freigekämpft. Auch der Gynäkologe Carl Credé verarbeitete seine beruflichen Probleme mit dem Abtreibungsverbot in einem Drama. Und der Kommunist Edwin Hörnle begründete in seiner Publikation „Grundfragen der proletarischen Erziehung“, warum die KPD „im Interesse der proletarischen Mutter […] wie auch im Interesse der proletarischen Klasse“ (S. 308) für Verhütung beziehungsweise Abbruch einer unerwünschten Schwangerschaft eintrat.

Im Jahr 1933 dann das abrupte Ende solcher Aktivitäten: Bereits am 14. Juli 1933 wurde das „Gesetz zur Verhütung erbkranken Nachwuchses“ verabschiedet, welches die „rassenhygienische“ Sterilisation regelte und „rassisch reinen“ Frauen Abtreibung verbot. Bei als „rassisch minderwertig“ definierten Frauen (zum Beispiel bei Zwangsarbeiterinnen aus dem Osten) wurden Abtreibungen oft auch gegen deren Willen durchgeführt. Das Strafmaß wurde 1943 noch einmal verschärft: Wenn durch die Abtreibung „die Lebenskraft des deutschen Volkes“ beeinträchtigt wird, wurde Zuchthaus bis zu 10 Jahren angedroht. Für Ärzte, die solche Abtreibungen vornahmen, war Todesstrafe möglich. Die Abtreibung blieb straflos, wenn sie die Fortpflanzung „minderwertiger Volksgruppen“ verhinderte.

Nach Kriegsende galt zunächst formal das frühere Recht weiter, wobei die Besatzungsmächte sehr schnell die nationalsozialistischen Familiengesetze außer Kraft setzten. In der Praxis wurde mit Abtreibungen moderat umgegangen, was sicherlich auch mit der Kenntnis massenhafter Vergewaltigungen zusammenhing. In der Justiz gab es oft Sonderregelungen auf der Grundlage des Gesetzestextes von 1926/27, unterschiedlich für einzelne Länder beziehungsweise Besatzungszonen. Die Antifaschistischen Frauenausschüsse, die sich unmittelbar nach Kriegsende in ganz Deutschland gegründet hatten, betrachteten wohl eher die Rettung der geborenen Kinder als vorrangig.

Aber Friedrich Wolf – so scheint es – wollte an die Debatten der letzten 1920er Jahre anknüpfen. Er plädierte im Neuen Deutschland vom 17. Dezember 1946 für gute und billige Verhütungsmittel und bei dennoch eintretender Schwangerschaft für die Anerkennung der „sozialen Indikation“, also für eine legale Abtreibungsmöglichkeit aus sozialen Gründen (zit. nach Wolf u. a. 1978: 336). Und er wandte sich öffentlich scharf gegen Kollegen, die vom „Recht des Ungeborenen“ zu sprechen wagten, während sie die medizinischen Verbrechen in Dachau, Ravensbrück und anderen Lagern unkommentiert gelassen hätten. Im Jahr 1947 brachte der Aufbau-Verlag Berlin eine Buchausgabe von „Cyankali“ heraus, und Friedrich Wolf äußerte im Vorwort die Hoffnung, „dass der über Jahrhunderte reichende Kampf […] seinem Ende entgegengeht, sodass auch „Cyankali“ nun bald endgültig in das Dämmerlicht eines rein historischen Stückes zurücktreten kann“ (ebenda: 345).

Aber so kam es nicht, weder im Osten noch im Westen Deutschlands.

Die Verfassung der DDR von 1949 enthielt zwar in Artikel 7 die Passage, dass alle Bestimmungen aufgehoben sind, die der Gleichberechtigung der Frau widersprechen. Insofern galt § 218 in der DDR nie. Aber im „Gesetz über den Mutter- und Kinderschutz und die Rechte der Frau“, das 1950 in Kraft trat und das die Verfassungsgrundsätze konkretisierte, wurde in § 11 festgelegt:

(1) Im Interesse des Gesundheitsschutzes der Frau und der Förderung der Geburtenzunahme ist eine künstliche Unterbrechung der Schwangerschaft nur zulässig, wenn die Austragung des Kindes das Leben oder die Gesundheit der schwangeren Frau ernstlich gefährdet (medizinische Indikation; U.S.) oder wenn ein Elternteil mit schwerer Erbkrankheit belastet ist (eugenische Indikation; U.S.). Jede andere Unterbrechung der Schwangerschaft ist verboten und wird nach den bestehenden Gesetzen bestraft:

(2) Die Schwangerschaftsunterbrechung darf nur mit Erlaubnis einer Kommission durchgeführt. werden, die sich aus Ärzten, Vertretern der Organe des Gesundheitswesens und des Demokratischen Frauenbundes zusammensetzt. Die Mitglieder der Kommission unterliegen der Schweigepflicht. Die Verletzung der Schweigepflicht wird mit Gefängnis bestraft.

(3) Die Unterbrechung der Schwangerschaft darf nur von Fachärzten in Krankenhäusern durchgeführt werden.

(4) Das Nähere wird durch eine Verordnung geregelt, die das Ministerium für Arbeit und Gesundheitswesen im Einvernehmen mit dem Ministerium der Justiz erlässt.

Von der Anerkennung einer sozialen Indikation oder gar von dem KPD-Vorschlag aus dem Jahre 1928 war dieses Gesetz weit entfernt. Und der Ministerpräsident Otto Grotewohl machte in seiner Gesetzesbegründung auch keinen Hehl daraus, dass die gesellschaftlichen Interessen hier dominieren müssen: „Unsere Zukunft erfordert eine wachsende Bevölkerung, […] weil jeder Mensch, der mehr in unserer Republik lebt, eine zusätzliche Arbeitskraft und darum zusätzlichen Wohlstand bedeutet“ (Thietz 1992: 64). Ein Brief der späteren Justizministerin Hilde Benjamin an die Deutsche Verwaltung für Volksbildung vom 25. Februar 1947 lässt allerdings vermuten, dass zum „Recht der Gesellschaft auf Sicherung ihres Nachwuchses“ auf höchster Entscheidungsebene unterschiedliche Auffassungen bestanden (zit. nach Ockel 2000: 14). Festzuhalten bleibt, dass erklärte Kommunisten und Sozialdemokraten (wahrscheinlich auch Kommunistinnen und -demokratinnen), nachdem sie Regierungsverantwortung hatten, das „Recht der Mutter auf Geburtenregelung“ relativierten, selbstverständlich immer im Kontext einer schwangerschafts- und kinderfreundlichen Sozialpolitik. Später wird man in solchen Zusammenhängen vom „sozialistischen Patriarchat“ sprechen.

In der Bundesrepublik wurde § 218 in der Fassung von 1926/27 übernommen. Auch die BRD-Regierung verpflichtete sich, in der ersten Legislaturperiode die Verfassungsgrundsätze bezüglich Familienrecht zu konkretisieren, hielt dieses Versprechen aber nicht. Die Konkretisierung erfolgte schließlich in kleinen Schritten über Jahrzehnte hinweg, immer wieder unterbrochen durch Einsprüche des Bundesverfassungsgerichts (vgl. Peschel-Gutzeit 2008).

Die den DDR-Frauen im Herbst 1950 versprochene ministerielle Verordnung (Absatz 4 des zitierten § 11) erschien erst 15 Jahre später – wenige Monate nach dem Ersten DDR-Frauenkongress. Im Vorfeld dieses Kongresses hatten DDR-Frauen etwa 13.000 Anträge gestellt, von denen viele eine „bewusste Mutterschaft“ und dafür zu schaffende Bedingungen betrafen. Diese Anträge wurden zwar nicht öffentlich auf dem Kongress verhandelt, aber sie wurden der Frauenkommission des Politbüros übergeben (vgl. SAPMO DY 31/772). Bis heute ist (nach meiner Kenntnis) im Rahmen der DDR-Forschung nie die Frage gestellt worden, was es bedeutet, wenn sich Frauen massenhaft und vertrauensvoll mit dem gleichen Problem an ihre Regierung wenden, statt laut protestierend die Unzufriedenheit mit der Regierungspolitik zum Ausdruck zu bringen.

Die ministerielle Instruktion, seit März 1965 gültig, lockerte das Abtreibungsverbot auch in sozialer Richtung: „Die Unterbrechung kann von der Kommission genehmigt werden, wenn die auf Grund der ärztlichen Untersuchung gestellt Diagnose und Prognose bei Berücksichtigung der Lebenssituation der Schwangeren eine Gefährdung ihres Lebens oder eine ernstliche Herabsetzung ihrer physischen und psychischen Gesundheit infolge der durch Austragung der Schwangerschaft oder durch die Pflege des Kindes entstehenden Belastung erwarten lässt“ (zit. nach Ockel 2000: 32).

Mit der Veröffentlichung dieser Instruktion ging man zögerlich und unsicher um, weil – wie aus einem Brief des Politbüros an die Ersten Sekretäre der SED-Bezirks- und -Kreisleitungen zu entnehmen ist – vermieden werden sollte, „dass in der Bevölkerung irrige Auffassungen über eine generelle Freigabe der Schwangerschaftsunterbrechungen entstehen“ (zit. nach Ockel, 2000: 32).

Sechs Jahre später, im Dezember 1971, beschloss das Politbüro folgende Empfehlung an den Ministerrat der DDR: „Das Politbüro des Zentralkomitees der SED empfiehlt dem Ministerrat der DDR, in folgender Frage eine gesetzliche Regelung auszuarbeiten: Bis zum Ablauf von drei Monaten kann die Frau selbst entscheiden, ob sie ihre Schwangerschaft unterbrechen möchte. Nach Ablauf des dritten Monats ist eine Unterbrechung der Schwangerschaft durch einen Arzt nur dann zugelassen, wenn das Leben der Mutter in Gefahr ist oder wenn andere schwerwiegende Umstände zu erwarten sind.“

Vorausgegangen waren die spektakulären Demonstrationen westdeutscher Frauen und die Stern-Aktion „Ich habe abgetrieben“, vorausgegangen waren auch immer wieder Forderungen von Ärztinnen und Ärzten der DDR, die mit den Folgen von illegalen Abtreibungen (jährlich 60 bis 70 Todesfälle) konfrontiert worden waren (vgl. Aresin 1993).

Zwar erschien im Januar 1972 eine Erklärung der katholischen Bischöfe und Bischöflichen Kommissare in der DDR, in der von einer unheilvollen Entwicklung seit 1965 für das ganze Volk die Rede ist, aber deren Macht war in der DDR nicht so groß, dass sie ein parteipolitisch gewolltes Gesetz hätten verhindern können.

Am 9. 3. 1972 wurde das „Gesetz über die Unterbrechung der Schwangerschaft“ (gemeint ist: Abbruch der Schwangerschaft) beschlossen und in Kraft gesetzt, erstmalig in der Geschichte der Volkskammer nicht einstimmig, sondern mit 14 Gegenstimmen und 8 Enthaltungen. Der Minister für Gesundheitswesen der DDR, Ludwig Mecklinger, ging in seiner Rede zur Begründung des Gesetzes auf die Einwände und Bedenken ein und äußerte seine Gewissheit, dass die Frauen der DDR von ihrem Recht verantwortungsbewusst Gebrauch machen werden.

Paragraf 1, Absatz 1 lautete: „Zur Bestimmung der Anzahl, des Zeitpunktes und der zeitlichen Aufeinanderfolge von Geburten wird der Frau zusätzlich zu den bestehenden Möglichkeiten der Empfängnisverhütung das Recht übertragen, über die Unterbrechung einer Schwangerschaft in eigener Verantwortung zu entscheiden.“

Und Paragraf 7, Absatz 1: „Die Vorbereitung, Durchführung und Nachbehandlung einer nach diesem Gesetz zulässigen Unterbrechung der Schwangerschaft sind arbeits- und versicherungsrechtlich dem Erkrankungsfall gleichgestellt.“

Ebenfalls seit März 1972 wurden Verhütungsmittel unentgeltlich abgegeben.

Weder vor noch nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gab es umfangreiche öffentliche Debatten zu diesem Thema, auch die statistische Berichterstattung über das Abtreibungsgeschehen hielt sich bis zum DDR-Ende in Grenzen. Auf diese Weise wurde die Chance vertan, sich dem Thema „real-sozialistisch“ zu nähern, die zugehörige Geschichte zu beleuchten, den Zusammenhang zwischen Arbeiterfrage und Frauenfrage neu, also über August Bebel hinausgehend, zu bedenken, die ungeklärte Rechtssituation des Ungeborenen zumindest zur Sprache zu bringen.

In der alten Bundesrepublik kam 1972 eine SPD-FDP-Koalition an die Regierung, die – möglicherweise im Lichte des neuen DDR-Gesetzes – den nach wie vor geltenden § 218 in der Fassung von 1926/27 infrage stellte. Im April 1974 standen im Deutschen Bundestag zwei Gesetzesvorschläge zur Debatte: die „Indikationslösung“ der CDU/CSU, die nur medizinische und ethische (nach einer Vergewaltigung) Gründe für eine Abtreibung gelten lassen wollte, und die „Fristenlösung“ der SPD/FDP, die Abtreibungen generell bis zur 12. Schwangerschaftswoche erlauben wollte. Willy Brandt wies in der zugehörigen Debatte auf die Nutzlosigkeit des § 218 hin, weil er nachweisbar die Häufigkeit von Abtreibungen nicht beeinflusst. Und er wies darauf hin, dass es vor allem mittellose Frauen sind, die die Folgen eines unsachgemäßen Eingriffs tragen müssen. Der Bundestag stimmte knapp (247 zu 233 Stimmen) für die Fristenlösung.

Eine „einstweilige Verfügung“, vom Land Baden-Württemberg eingereicht, sorgte dafür, dass dieses Gesetz nicht sofort in Kraft treten konnte. Und im Februar 1975 erklärte das Bundesverfassungsgericht die Fristenlösung für verfassungswidrig, weil sie dem Artikel 2 des Grundgesetzes (Jeder hat das Recht auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit) widersprechen würde. Rechtlicher Schutz gebühre dem Ungeborenen auch gegenüber seiner Mutter.

Um überhaupt eine Verbesserung im Vergleich zu 1926/27 zu erreichen, stimmte der Bundestag 1976 schließlich für die Indikationslösung, die das Verbot im Prinzip beibehielt, aber medizinische, kriminologische (bei Vergewaltigung), eugenische (bei Erbkrankheiten) und Notfallausnahmen akzeptierte.

Als 1982 die CDU/CSU wieder Regierungspartei wurde, geriet auch dieses Gesetz wieder in Kritik. Symptomatisch für die diesbezügliche Frauenpolitik der 1980er Jahre in der alten Bundesrepublik ist die Tatsache, dass auf Regierungsebene eine „Interministerielle Arbeitsgruppe zum Schutz des ungeborenen Lebens“ gegründet wurde und dass 1989 in Memmingen der Frauenarzt Horst Theissen in einem medial aufwändigen und für ihn ruinösen Prozess wegen illegaler Abtreibungen verurteilt wurde. Einer seiner Verteidiger sprach von „gezielten Emotionalisierungen“ und von „arrangierten Problemen“, hinter denen sich die wahren Nöte der Menschen verstecken ließen. Und zehn Jahre später schätzt die Gerichtsreporterin des Spiegel ein: „Es ist wohl das größte Verdienst Theissens […], sichtbar gemacht zu haben […], dass es nicht Jux ist oder Leichtfertigkeit, Bosheit oder Lieblosigkeit, wenn eine Frau ein Kind nicht zur Welt bringen will“ (vgl. Friedrichsen 1999).

Der Einigungsvertrag, der unmittelbar vor dem Beitritt der DDR zur Bundesrepublik im Jahr 1990 erarbeitet worden war, legte in Artikel 31, Absatz 4 fest, dass „bis zum 31. 12. 1992 eine Regelung zu treffen (ist), die den Schutz des vorgeburtlichen Lebens und die verfassungskonforme Bewältigung von Konfliktsituationen […] besser gewährleistet, als dies in beiden Teilen Deutschlands derzeit der Fall ist“ (Einigungsvertrag: 27). Bis zu dieser neuen Regelung sollte die Indikationslösung in den alten Ländern und die Fristenlösung in den neuen Ländern weitergelten.

Im August 1992 verabschiedete der Bundestag das Gesetz zum Schutz des vorgeburtlichen/werdenden Lebens, zur Förderung einer kinderfreundlichen Gesellschaft, für Hilfen im Schwangerschaftskonflikt und zur Regelung des Schwangerschaftsabbruches“ (Schwangeren- und Familienhilfegesetz). Es enthielt die Fristenlösung mit Beratungspflicht, also Straffreiheit bis zur 12. Schwangerschaftswoche, wenn die Frau die vorgegebenen Bedingungen erfüllt. In diesem Fall sollte auch Anspruch auf Leistungen der Krankenkasse bestehen.

Diesmal war es die Bayrische Staatsregierung, die über das Bundesverfassungsgericht die Notbremse zog. Mit Urteil vom 28. Mai 1993 wurden, analog zu 1974, Teile des Gesetzes für verfassungswidrig erklärt. Statt des Gesetzes gab es eine einstweilige verfassungsgemäße Anordnung.

Unter dem Eindruck der zu erwartenden Rechtsprechung verabschiedete der Bundestag im August 1995 das bislang letzte und für seine Widersprüchlichkeit bekannte „Schwangeren- und Familienhilfeänderungsgesetz“. Danach sind Abbrüche bis zur 12. Schwangerschaftswoche rechtswidrig, aber straffrei, wenn die Frau sich einer Beratung unterzogen hat. Diese Beratung sei – so die damalige Frauenministerin Claudia Nolte – ergebnis-, aber nicht zieloffen. Die Krankenkasse ist für den Eingriff und die Nachbehandlung nicht leistungspflichtig. Das Gesetz erkennt medizinische, eugenische und kriminologische Indikationen an.

Aus relevanter Literatur und auch aus Statistiken der Weltgesundheitsorganisation lässt sich ableiten, dass die Gesetzgebung keinen Einfluss auf die Häufigkeit der Abtreibungen hat, wohl aber auf die damit verbundenen gesundheitlichen Gefahren für Frauen.

Literatur:

Aresin, Lykke, 1993, Schwangerschaftsabbruch in der DDR. In: Unter anderen Umständen. Zur Geschichte der Abtreibung, Deutsches Hygienemuseum Dresden, Berlin: Argon Verlag, S. 86 – 95

Einigungsvertrag, 1990, Sonderdruck aus der Sammlung Das Deutsche Bundesrecht. Zweite rev. Auflage, Baden-Baden: Nomos Verlagsgesellschaft

Friedrichsen, Gisela, 1999, „Ich brauche ein zweites Memmingen“, In: Spiegel 4/99

Gerhard, Ute, 1997 (Herausgeberin), Frauen in der Geschichte des Rechts, Von der frühen Neuzeit bis zur Gegenwart, München: C.H. Beck Verlag

Hörnle, Edwin, 1929, Grundfragen der proletarischen Erziehung. In: Pädagogische und Bildungspolitische Schriften 1983, ausgewählt, eingeleitet und erläutert von Wolfgang Mehnert, Herbert Flach und Hans Lemke, Berlin: Verlag Volk und Wissen, S. 205 – 326

Jerouschek, Günter, 1997, Die juristische Konstruktion des Abtreibungsverbots. In: Gerhard, Ute 1997, S. 248–264

Kuhn, Annette, 1992 (Herausgeberin), Die Chronik der Frauen, Dortmund: Chronik Verlag

Ockel, Edith, 2000, Die unendliche Geschichte des Paragraphen 218, Erinnerungen und Erlebnisse, Geleitwort von Petra Bläss, Berlin: Verlag Edition

Peschel-Gutzeit, Lore-Maria, 2008, Die Entwicklung des Familienrechts in der BRD. Vortrag auf Veranstaltung der Friedrich-Ebert-Stiftung „Die Frau ist frei geboren und bleibt dem Manne gleich“, 29. 2./1. 3. 2008, Berlin

Sapmo (Signatur-Nummer), Bundesarchiv, Stiftung Archiv der Parteien und Massenorganisationen der DDR, Berlin-Lichterfelde, selbst recherchiert

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