Weg mit § 219a: Recht auf Information zum Schwangerschaftsabbruch

Vor einigen Wochen war es noch undenkbar, doch die Streichung des Paragrafen 219a aus dem Strafgesetzbuch rückt jetzt in erreichbare Nähe.

Die Verurteilung der Ärztin Kristina Hänel am 24. November 2017 durch das Amtsgericht Gießen hat zu einer breiten gesellschaftlichen Debatte über die Kriminalisierung von Ärzt*innen, Beratungsstellen und Einzelpersonen, die Informationen zum Thema Schwangerschaftsabbruch zur Verfügung stellen, geführt. Die Reaktion der Parteien erfolgte überraschend schnell: Nun wollen LINKE, die Grünen, die SPD und Teile der FDP das Zeitfenster vor der Regierungsbildung nutzen, im Bundestag eine Mehrheit gegen den Paragrafen 219a zu erreichen. Gleichzeitig versuchen die Bundesländern Bremen, Berlin, Brandenburg und Hamburg durch eine Bundesratsinitiative die Streichung des Paragrafen zu erwirken. Dies wäre eine politische Niederlage für die neu in den Bundestag eingezogene AfD und ein großer Schritt vorwärts im Kampf für sexuelle und körperliche Selbstbestimmung.

Wie könnt ihr uns unterstützen?

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Was sagt § 219a StGB? Werbung für den Abbruch der Schwangerschaft

Was ist der Hintergrund des § 219a StGB?

Hintergrund des Paragrafen 219a ist die nationalsozialistische Bevölkerungspolitik. Das „Werbeverbot“ wurde in § 219a StGB erst im Zuge der ersten nationalsozialistischen Strafrechtsreform im Mai 1933 als neuer Tatbestand eingeführt.

Zur Geschichte des § 219a StGB (© 2017 Deutscher Bundestag WD 7 – 3000 – 159/17)

 

Warum setzen wir uns für eine Abschaffung des § 219a sowie für eine neue Debatte über § 218 und dessen Streichung ein?

Die §§ 218 und 219 StGB – Unrecht damals wie heute!

Die Paragrafen stammen aus einer Zeit, in der das Menschenrecht auf reproduktive und sexuelle Selbstbestimmung nicht existierte. Mit Paragraf 218 wird seit über hundert Jahren in Leib und Leben von Frauen* eingegriffen und Bevölkerungspolitik gemacht und mit Paragraf 219a wollten Nationalsozialisten 1933 unter anderem gegen jüdische, kommunistische und liberale Ärzt*innen vorgehen, die Schwangerschaftsabbrüche vornahmen.

Die §§ 218 und 219 StGB verhindern eine informierte und selbstbestimmte Entscheidung!

Informationen dienen der Orientierung zur persönlichen Entscheidung – sowohl für als auch gegen die Schwangerschaft.

In zahlreichen Bereichen unseres Alltags finden wir diese Forderungen und moderne Gesetzgebung sollte sich an dieser Prämisse orientieren. Verbraucher*innenschutz, der auf Aufklärung und Wahlfreiheit setzt, ist seit Jahren das erklärte Ziel vieler vergangener Regierungen in Deutschland. Erste Erfolge sehen wir beispielsweise in Regelungen bezüglich aktualisierter Lebensmittelrichtlinien, nicht aber wenn es um reproduktive Rechte und sexueller Selbstbestimmung geht.

Zwangsberatung und Kriminalisierung – die §§ 218 und 219 StGB entmündigen Frauen*!

Dass Schwangerschaftsabbruch im Strafgesetzbuch behandelt wird zeigt: Frauen* wird die Entscheidungshoheit über ihren Körper und ihr Leben abgesprochen und die Fähigkeit, darüber als mündige Bürgerinnen zu entscheiden.

#wegmit219a – Informationsrecht darf nicht geschlechtlich diskriminieren!

Gleichberechtigung muss es auch im Zugang zu Informationen geben. Im speziellen Fall der Frauen*gesundheit wird dieser Zugang zu Informationen durch den Paragrafen 219a eingeschränkt. Frauen*gesundheit einer heuchlerischen, repressiven Moral zu unterwerfen, hat eine lange Tradition, die es endlich zu durchbrechen gilt.

Der § 219a StGB kriminalisiert Ärzt*innen!

Ärzt*innen müssten darauf vertrauen dürfen, wegen sachlicher Informationen über einen Schwangerschaftsabbruch nicht strafrechtlich belangt zu werden.

Ärzt*innen, die sich an das gesetzlich geregelte Prozedere für die bedingt straffreie vorzeitige Terminierung einer Schwangerschaft auf Wunsch einer Patientin halten, sind in Deutschland für diese Dienstleistung nicht zu belangen. Abtreibungsgegner*innen nutzen derzeit den Paragrafen 219a, um diese Mediziner*innen vor Gericht zu zerren, wenn sie darüber informieren, dass sie Schwangerschaftsabbrüche durchführen.

Damit schließen sie sich der Absicht der damaligen Gesetzgeber an, die über ein Informationsverbot zu Themen, die nicht der eigenen Ideologie entsprechen, diese aus dem gesellschaftlichen Diskurs und Wissensbeständen tilgen wollten, in der Annahme, dass diese so letztendlich aus gesellschaftlichen Realitäten verschwinden würden.

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